Jugendschutzgesetz § 9 Alkoholische Getränke

Gemäß § 9 JuSchG dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie Mischungen mit diesen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen an Personen unter 18 nicht abgegeben werden.

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